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Beckham-Gesetz

Das Beckham-Gesetz: Spaniens Steuervorteil für zugezogene Fachkräfte

📅 Mai 2025 ✍️ Jacob Salama 🕐 9 Min. Lektüre

Das Beckham-Gesetz — offiziell das régimen especial de tributación de impatriados nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF) — ist eines der attraktivsten Steuerregime für internationale Fachkräfte und Unternehmer, die nach Spanien ziehen. Für Deutsche, Österreicher und Schweizer bietet es erhebliche Einsparungen im Vergleich zur regulären spanischen Einkommensteuer (IRPF).

Was ist das Beckham-Gesetz (Art. 93 LIRPF)?

Das Regime gestattet Personen, die aus beruflichen oder unternehmerischen Gründen nach Spanien ziehen, für bis zu sechs Steuerjahre wie ein Nichtresidenter besteuert zu werden — obwohl sie tatsächlich in Spanien leben. Der Name kommt von David Beckham, der das Regime 2003 bei seinem Wechsel zu Real Madrid nutzte.

Der entscheidende Vorteil: Statt des progressiven spanischen Einkommensteuertarifs (19% bis 47% national, bis 54% in bestimmten autonomen Gemeinschaften) gilt ein pauschaler Steuersatz von 24% auf Arbeitseinkünfte bis €600.000.

Der Kernvorteil: 24% Pauschalsteuer bis €600.000

Unter dem Beckham-Regime werden rentas del trabajo (Arbeitseinkünfte) aus spanischer Quelle bis zu einer Bemessungsgrundlage von €600.000 mit einem Pauschalsteuersatz von 24% besteuert. Arbeitseinkünfte über €600.000 unterliegen dem Satz von 47%.

Im Vergleich zur regulären deutschen Einkommensteuerspitzenbelastung in Spanien:

Jahreseinkommen (brutto) Reguläre IRPF (ca.) Beckham-Gesetz (24%) Jährliche Ersparnis
€150.000 €57.000–€65.000 €36.000 ~€24.000
€300.000 €124.000–€140.000 €72.000 ~€60.000
€500.000 €214.000–€240.000 €120.000 ~€105.000

Näherungswerte. Die IRPF-Sätze variieren je nach autonomer Gemeinschaft. Persönliche Freibeträge sind nicht berücksichtigt.

Neue Regelungen durch das Startup-Gesetz 2023

Die Ley 28/2022 de Fomento del Ecosistema de Empresas Emergentes (Startup-Gesetz) trat im Januar 2023 in Kraft und erweiterte den Anwendungsbereich des Beckham-Regimes erheblich. Neu aufgenommene Kategorien:

Voraussetzungen für Deutsche

Für Deutsche — wie für alle anderen Nationalitäten — gelten folgende Grundvoraussetzungen:

  1. Keine frühere spanische Steuerpflicht: In keinem der fünf dem Zuzugsjahr vorangehenden Steuerjahre darf eine unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien bestanden haben.
  2. Qualifizierter Zuzugsgrund: Der Umzug nach Spanien muss durch eine der qualifizierten Tätigkeiten veranlasst sein (Anstellung bei spanischem Unternehmen, Entsendung durch ausländisches Unternehmen, Direktoritätsverhältnis, Startup-Gründung, Remote-Arbeit für ausländischen Arbeitgeber, hochqualifizierte Fachkräfte).
  3. Tatsächliche Tätigkeit in Spanien: Die qualifizierende Tätigkeit muss zumindest teilweise tatsächlich in Spanien ausgeübt werden.

Für Geschäftsführer und Gesellschafter: Wer eine Direktoritätsverhältnis bei einem spanischen Unternehmen begründet, um das Regime zu nutzen, darf keine Beteiligung innehaben, die Kontrolle über das Unternehmen verleiht (mehr als 25% bei Unternehmen mit Betriebsstätte in Spanien). Reine GmbH-Geschäftsführer ohne wesentliche Beteiligung können das Regime grundsätzlich nutzen.

Antrag: Modelo 149 und 6-Monats-Frist

Der Antrag auf Anwendung des Sonderregimes wird auf dem Modelo 149 bei der AEAT gestellt. Die Frist beträgt sechs Monate ab dem Tag, an dem die qualifizierende Tätigkeit in Spanien aufgenommen wird. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist — eine verspätete Antragstellung führt zur Ablehnung ohne Ausnahme.

Nach positiver Entscheidung der AEAT erhält der Antragsteller ein Bestätigungsschreiben (certificado de confirmación). Damit kann dem spanischen Arbeitgeber oder Auftraggeber mitgeteilt werden, dass der Lohnsteuereinbehalt auf Basis von 24% zu erfolgen hat.

Die jährliche Steuererklärung erfolgt auf dem Modelo 151 (dem Nichtresidenten-Pendant zum regulären Modelo 100), nicht auf dem regulären IRPF-Formular.

Besonderheit für Ehegatten und Kinder

Seit dem Startup-Gesetz 2023 können mitziehende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder unter 25 Jahren (ohne Altersbeschränkung bei Behinderung) ebenfalls das Sonderregime beantragen — unter folgenden Bedingungen:

Jeder Familienangehörige stellt seinen eigenen Antrag auf Modelo 149. Die Frist von sechs Monaten gilt ab dem Datum des Zuzugs des jeweiligen Familienangehörigen.

Kompatibilität mit DBA Deutschland-Spanien

Das Beckham-Gesetz und das DBA Deutschland-Spanien sind grundsätzlich kompatibel — das DBA verbietet die Anwendung des Sonderregimes nicht. Für Deutsche ist jedoch zu beachten:

Vergleich: Beckham-Regime vs. reguläre IRPF

Das Beckham-Regime ist nicht automatisch vorteilhafter. Eine sorgfältige Analyse ist insbesondere in folgenden Situationen erforderlich:

Eine Modellrechnung über die sechs Jahre des Regimes — unter Einbeziehung des Ausstiegsjahres und der Übergangsplanung — ist vor der Entscheidung unbedingt durchzuführen. Die Wahl des Regimes ist unwiderruflich.

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Häufig gestellte Fragen

Ja — die Remote-Arbeitnehmer-Kategorie (digitale Nomaden), eingeführt durch das Startup-Gesetz 2023, ermöglicht genau dies. Sie arbeiten für Ihr deutsches Unternehmen aus Spanien remote und beantragen das Sonderregime. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis mit Ihrem deutschen Arbeitgeber fortbesteht und Sie die anderen Voraussetzungen (keine frühere spanische Ansässigkeit in den letzten 5 Jahren, qualifizierter Zuzugsgrund) erfüllen. Das Beckham-Regime ermöglicht in diesem Fall, dass Ihr deutsches Gehalt in Spanien nur mit 24% besteuert wird — statt mit bis zu 54% unter dem regulären Regime.
Das hängt von Ihrer deutschen Steuerpflicht ab. Wenn Sie Ihren deutschen Wohnsitz aufgegeben und sich in Deutschland abgemeldet haben, erlischt Ihre unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht. Auf bestimmte deutsche Einkünfte (Dividenden aus deutschen GmbHs, Zinsen, Mieten aus deutschen Immobilien) behält Deutschland aber auch ohne inländischen Wohnsitz sein Besteuerungsrecht aufgrund beschränkter Steuerpflicht. Das DBA Deutschland-Spanien regelt, wer in diesen Fällen besteuern darf und welche Steuern anzurechnen sind. Die Beckham-Sonderregelung beeinflusst diese Analyse nur indirekt.
Nach Ablauf des Anwendungszeitraums (Zuzugsjahr plus fünf weitere Steuerjahre) wechseln Sie automatisch in das reguläre spanische IRPF-Regime. Dieser Wechsel sollte aktiv geplant werden: insbesondere die Optimierung von Aktienvesting-Terminen, Gewinnrealisierungen bei Beteiligungen und die Umstrukturierung von Vergütungsbestandteilen vor dem Übergang können erhebliche Einsparungen bewirken. Jacob Salama empfiehlt, spätestens im vierten Jahr mit der Ausstiegsplanung zu beginnen.
Nein. Steuerpflichtige unter dem Beckham-Sonderregime gelten für Zwecke des spanischen Steuerrechts als Nichtresidenten. Nichtresidenten sind von der Pflicht zur Abgabe der Modelo 720 (Erklärung über Auslandsvermögen) befreit. Dies ist ein erheblicher praktischer Vorteil für Personen mit bedeutendem Auslandsvermögen. Nach dem Übergang in das reguläre IRPF-Regime muss die Modelo 720-Pflicht neu beurteilt werden.
Die Kosten für die Vorbereitung und Einreichung des Modelo 149 sowie die begleitende Beratung variieren je nach Komplexität der individuellen Situation. Bei Jacob Salama beginnt der Prozess mit einem kostenlosen 30-minütigen Erstgespräch zur Prüfung der Berechtigung. Die anschließende Antragstellung und Beratung wird transparent honoriert. Angesichts der potenziellen Steuerersparnis von mehreren zehntausend Euro pro Jahr ist die Investition in professionelle Beratung in nahezu allen Fällen vielfach gerechtfertigt.

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Rechtlicher Hinweis

Die Inhalte dieser Website dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Steuergesetze ändern sich häufig und ihre Anwendung hängt von den individuellen Umständen ab. Holen Sie stets spezifische Fachberatung ein, bevor Sie auf der Grundlage der auf dieser Website gefundenen Informationen handeln. Jacob Salama — Salama Legal SLP — ist ein eingetragener spanischer Rechtsanwalt (Colegiado nº 11.294, ICAMálaga) und nicht zur US- oder UK-Rechtsberatung befugt.

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