Steuerliche Ansässigkeit in Spanien: Leitfaden für Deutsche
183-Tage-Regel, DBA-Tiebreaker und Wegzugsbesteuerung — alles, was Deutsche vor dem Umzug wissen müssen.
Weiterlesen →Kein bilaterales Erbschaftsteuerabkommen zwischen Deutschland und Spanien — dafür erhebliche Risiken einer Doppelbesteuerung. Wir erklären das spanische ISD, die autonomen Gemeinschaften und die Planungsoptionen für deutsche Eigentümer.
Grundlagen
Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer — Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (ISD) — ist in der Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones geregelt. Es handelt sich um eine direkte Steuer, die auf den Erwerb von Vermögen durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung erhoben wird.
Ein entscheidender Ausgangspunkt für deutsche Mandanten: Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 3. Februar 2011, das für Einkommen- und Körperschaftsteuer gilt, umfasst das ISD ausdrücklich nicht. Die Folge: Dieselben Vermögenswerte können sowohl in Spanien als auch in Deutschland der Erbschaftsteuer unterliegen, wobei lediglich begrenzte unilaterale Anrechnungsmöglichkeiten bestehen.
Das DBA Deutschland–Spanien (2011) regelt ausschließlich Einkommen- und Körperschaftsteuern. Erbschaften und Schenkungen mit grenzüberschreitendem Bezug sind dem Risiko der echten Doppelbesteuerung ausgesetzt. Deutschland erhebt Erbschaftsteuer nach dem ErbStG auf weltweites Vermögen, wenn Erblasser oder Erbe deutsche unbeschränkte Steuerpflicht hat — parallel zur spanischen ISD auf in Spanien belegene Aktiva.
Das ISD wird von den autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) verwaltet, sofern der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz (residencia fiscal) in Spanien hat. Für Nicht-Residenten war bis 2014 ausschließlich die nationale Regelung anzuwenden — unabhängig davon, in welcher autonomen Gemeinschaft die Immobilie belegen ist. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-127/12, Kommission gegen Spanien (3. September 2014) und die nachfolgende Reform durch Ley 26/2014 haben dies grundlegend geändert: Heute können auch EU-/EWR-Nicht-Residenten die Regelungen der autonomen Gemeinschaft in Anspruch nehmen, in der das Immobilienvermögen überwiegend belegen ist.
Persönliche Steuerpflicht
Wer seinen steuerlichen Wohnsitz (residencia habitual) in Spanien hat, unterliegt der spanischen ISD auf sein weltweites Vermögen — gleichgültig, wo sich die geerbten oder geschenkten Aktiva befinden. Als spanischer Steuerresident gilt, wer im betreffenden Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien verbringt oder seinen wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt dort hat (Art. 8 Ley 29/1987 i.V.m. Art. 9 LIRPF).
Nicht in Spanien ansässige natürliche Personen — also typischerweise deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, die spanische Immobilien besitzen — unterliegen der ISD beschränkt: Sie müssen spanische Erbschaftsteuer auf in Spanien belegene Vermögensgegenstände entrichten. Hierzu gehören insbesondere:
Seit der Reform durch Ley 26/2014 können EU- und EWR-Bürger, die nicht in Spanien ansässig sind, bei der ISD die Regelungen jener autonomen Gemeinschaft anwenden, in der das Vermögen überwiegend belegen ist (bei Immobilien) oder in der der Erblasser zuletzt ansässig war. Dieses Wahlrecht führt in der Praxis häufig zu erheblichen Steuerersparnissen, da einige Gemeinschaften (wie Andalusien oder die Balearen) sehr großzügige Nachlässe gewähren.
Bei Schenkungen richtet sich die Zuständigkeit nach dem steuerlichen Wohnsitz des Beschenkten. Ist der Beschenkte Nicht-Resident, findet bei Schenkung von in Spanien belegenen Immobilien die nationale Regelung Anwendung — ebenfalls mit dem Wahlrecht zur autonomen Gemeinschaft nach Maßgabe des reformierten Art. 32 des Reglamento del ISD (Real Decreto 1629/1991).
Tarife
Das nationale ISD arbeitet mit einem progressiven Stufentarif gemäß Art. 21 Ley 29/1987, der auf die base liquidable (steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Abzug aller Freibeträge) angewendet wird. Der Grenzsatz steigt von 7,65 % auf 34 %:
| Steuerpfl. Betrag (Tranche) | Steuerbetrag auf Unterstufe | Restbetrag bis | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|---|
| 0 – 7.993,46 € | 0,00 € | 7.993,46 € | 7,65 % |
| 7.993,46 – 15.980,91 € | 611,50 € | 7.987,45 € | 8,50 % |
| 15.980,91 – 23.968,36 € | 1.290,43 € | 7.987,45 € | 9,35 % |
| 23.968,36 – 31.955,81 € | 2.037,26 € | 7.987,45 € | 10,20 % |
| 31.955,81 – 79.881,67 € | 2.851,98 € | 47.925,86 € | 11,05 % |
| 79.881,67 – 119.757,67 € | 8.148,06 € | 39.876,00 € | 14,70 % |
| 119.757,67 – 239.515,48 € | 14.009,18 € | 119.757,81 € | 18,70 % |
| 239.515,48 – 398.777,54 € | 36.434,05 € | 159.262,06 € | 21,25 % |
| 398.777,54 – 797.555,08 € | 70.254,69 € | 398.777,54 € | 25,50 % |
| 797.555,08 – 1.595.110,16 € | 172.027,57 € | 797.555,08 € | 29,75 % |
| Über 1.595.110,16 € | 409.098,67 € | Unbegrenzt | 34,00 % |
Auf die nach der obigen Tabelle ermittelte Steuer wird zusätzlich ein Multiplikator (Art. 22 Ley 29/1987) angewendet, der sowohl die Verwandtschaftsgruppe des Erben als auch dessen Vorvermögen berücksichtigt. Dies kann die effektive Steuerlast erheblich erhöhen:
| Vorvermögen des Erben | Gruppen I und II | Gruppe III | Gruppe IV |
|---|---|---|---|
| Bis 402.678,11 € | 1,0000 | 1,5882 | 2,0000 |
| 402.678,11 – 2.007.380,43 € | 1,0500 | 1,6676 | 2,1000 |
| 2.007.380,43 – 4.020.770,98 € | 1,1000 | 1,7471 | 2,2000 |
| Über 4.020.770,98 € | 1,2000 | 1,9059 | 2,4000 |
Verfügt ein Erbe der Gruppe II (z.B. Kind) über ein Vorvermögen zwischen 402.678 € und 2 Millionen €, erhöht sich die rechnerische Steuerlast um 5 %. Bei Gruppe IV (nicht verwandte Personen) kann der Multiplikator die Steuer schlimmstenfalls verdoppeln. Bei der Nachlassplanung ist das Vorvermögen der vorgesehenen Erben daher stets zu berücksichtigen.
Persönliche Freibeträge
Art. 20 Ley 29/1987 sieht persönliche Freibeträge (reducciones personales) vor, die sich nach der Verwandtschaftsgruppe des Erwerbers richten. Diese Freibeträge gelten auf nationaler Ebene als Mindeststandard; autonome Gemeinschaften können — und tun dies in der Praxis auch weitreichend — höhere Freibeträge vorsehen.
| Verwandtschaftsgruppe | Personenkreis | Nationaler Freibetrag |
|---|---|---|
| Grupo I | Kinder und sonstige Abkömmlinge unter 21 Jahren | 15.956,87 € + 3.990,72 € je Jahr unter 21 (max. 47.858,59 €) |
| Grupo II | Kinder über 21, Ehegatten, Eltern, sonstige Vorfahren und Abkömmlinge | 15.956,87 € |
| Grupo III | Geschwister, Nichten/Neffen, Tanten/Onkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder | 7.993,46 € |
| Grupo IV | Cousins, weiter entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen | Kein Freibetrag |
Der nationale Freibetrag für den Ehegatten beläuft sich auf lediglich 15.956,87 € — ein Bruchteil des deutschen Freibetrags von 500.000 €. In der Praxis sind es die autonomen Gemeinschaften, die Ehegatten durch Nachlässe von bis zu 99 % der Steuerschuld begünstigen. Ohne diese Regelungen der autonomen Gemeinschaft wäre der Erwerb des Familienhauses durch den überlebenden Ehegatten mit erheblicher Steuerlast verbunden.
Regionale Unterschiede
Die autonomen Gemeinschaften haben weitreichende Gesetzgebungskompetenzen beim ISD und nutzen diese intensiv. Das Resultat: Die effektive Steuerlast kann je nach Belegenheit der Immobilie oder Wohnsitz des Erblassers von nahezu 0 % bis zum vollen nationalen Tarif variieren. Für deutsche Erblasser und Erwerber ist daher nicht nur der Marktwert einer Immobilie entscheidend, sondern auch die konkrete autonome Gemeinschaft.
| Autonome Gemeinschaft | Ehegatte / Kinder (Grupo I/II) | Geschwister (Grupo III) | Wichtigste Regelung |
|---|---|---|---|
| Andalusien | 99 % Nachlass auf Steuerschuld | Nationaler Tarif anwendbar | Decreto Legislativo 1/2018 — keine Vermögensobergrenze für Grupo I/II |
| Comunidad de Madrid | 99 % Nachlass auf Steuerschuld | Kein relevanter Nachlass | Ley 7/2022 — gilt für alle direkten Verwandten und Ehegatten |
| Balearen | Freibetrag 25.000 € (Ehegatten) + degressive Ermäßigung | Reduzierter Tarif für Grupo III | Decreto Leg. 1/2014 — seit 2023 verbesserte Regelungen für Eheleute und Abkömmlinge |
| Kanarische Inseln | 99,9 % Nachlass auf Steuerschuld | Nationaler Tarif anwendbar | Decreto Leg. 1/2009 i.d.F. — nahezu vollständige Befreiung für Grupo I/II |
| Valencia | 75 % Nachlass für Eltern/Kinder; 50 % für Ehegatten | 10 % Ermäßigung | Ley 13/1997 — Ehegatten schlechter gestellt als in anderen Gemeinschaften |
| Katalonien | Gestaffelter Nachlass; begrenzte Entlastung | Nationaler Tarif mit kleinen Modifikationen | Llei 19/2010 — relativ hohe Belastung im Vergleich |
| Murcia | 99 % Nachlass auf Steuerschuld | Kein Nachlass | Seit 2020 ähnlich wie Andalusien und Madrid |
| Nationale Regelung (Fallback für Nicht-Residenten ohne Wahlrecht) |
Voller Tarif 7,65–34 % + Multiplikator | Voller Tarif + Multiplikator | Ley 29/1987 ohne Gemeinschaftszuschlag — ungünstigste Option |
Für deutsche Erblasser mit Immobilien in Andalusien (Costa del Sol, Costa de la Luz) oder der Comunidad de Madrid gilt bei Erwerb durch Ehegatten oder Kinder ein faktisch nahezu vollständiger Steuernachlass von 99 %. Dieses Wahlrecht können EU-Bürger auch als Nicht-Residenten in Anspruch nehmen — es ist jedoch wichtig, dieses aktiv im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen.
Wertermittlung
Die Bemessungsgrundlage (base imponible) entspricht dem valor real der erworbenen Vermögensgüter abzüglich abzugsfähiger Schulden und Lasten. Bei Immobilien hat die AEAT die Bewertungsregeln seit dem 1. Januar 2022 grundlegend reformiert: Maßgeblich ist nun der valor de referencia gemäß Katasterrecht, der vom Catastro jährlich festgesetzt wird.
Gemäß der durch Ley 11/2021 eingeführten Neuregelung (Art. 10 Ley 29/1987) ist bei Immobilien der höchste der folgenden drei Werte anzusetzen:
Liegt der valor de referencia über dem tatsächlichen Kaufpreis oder dem im Testament genannten Wert, ist dennoch der höhere Referenzwert anzusetzen. Dies kann insbesondere in Gebieten mit starkem Preiswachstum (Costa del Sol, Mallorca, Madrid) zu einer deutlich überhöhten Bemessungsgrundlage führen. Der valor de referencia lässt sich über das Portal des Catastro (sede.catastro.gob.es) abfragen. Eine Anfechtung ist nur im Widerspruchsverfahren möglich.
Von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind gemäß Art. 13 und 14 Ley 29/1987:
Nießbrauch und Eigentum
In Spanien ist die steuerliche Behandlung von Nießbrauchsrechten (usufructo) gesondert geregelt und für deutsch-spanische Nachlassplanungen von erheblicher Bedeutung. Das spanische Erbschaftsteuerrecht unterscheidet zwischen dem nudo propietario (bloßer Eigentümer ohne Nutzungsrecht) und dem usufructuario (Nießbrauchsberechtigten).
Gemäß Art. 26 Ley 29/1987 wird der Wert des Nießbrauchs nach der Formel 89 % – Lebensalter des Nießbrauchsberechtigten × 1 % berechnet, mindestens jedoch 10 % des Gesamtwerts. Der Wert des bloßen Eigentums (nuda propiedad) ist das Komplement zum Gesamtwert:
| Alter des Nießbrauchsberechtigten | Wert des Usufructo | Wert der Nuda Propiedad |
|---|---|---|
| 20 Jahre | 69 % | 31 % |
| 40 Jahre | 49 % | 51 % |
| 60 Jahre | 29 % | 71 % |
| 70 Jahre | 19 % | 81 % |
| 80 Jahre | 10 % (Minimum) | 90 % |
Erlischt der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchsberechtigten, wird der bloße Eigentümer zum Volleigentümer. In diesem Moment realisiert er einen weiteren steuerpflichtigen Erwerb — den Wert des erloschenen Nießbrauchs zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der damals beim Erwerb der nuda propiedad angesetzte Wert wird angerechnet. Diese Konsolidierung des Eigentums (consolidación del dominio) ist ein eigenständiges Steuerereignis, das in der Nachlassplanung häufig übersehen wird.
Das klassische deutsche Berliner Testament hat im spanischen Erbrecht keine direkte Entsprechung. Als funktionales Äquivalent wird häufig dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauchsrecht an der spanischen Immobilie eingeräumt, während die Kinder die nuda propiedad erwerben. Dies reduziert die sofortige Steuerlast, schafft aber beim späteren Erlöschen des Nießbrauchs eine erneute Steuerbelastung. Die Planung sollte stets beide Phasen umfassen.
Doppelbesteuerungsrisiko
Das Fehlen eines bilateralen Erbschaftsteuerabkommens führt dazu, dass auf denselben Vermögenserwerb sowohl die deutsche Erbschaftsteuer (ErbStG) als auch die spanische ISD erhoben werden können. Dies ist keine theoretische Gefahr, sondern tritt in der Praxis regelmäßig auf.
In Extremfällen kann ein in Deutschland ansässiger Erbe, der eine spanische Immobilie von einem in Deutschland ansässigen Erblasser erbt, sowohl in Deutschland (auf den Gesamtnachlass) als auch in Spanien (auf die spanische Immobilie) vollständig besteuert werden. Die Gesamtsteuerbelastung kann die Hälfte oder mehr des Immobilienwerts erreichen, wenn keine Planungsmaßnahmen ergriffen wurden.
Deutschland bietet eine unilaterale Steueranrechnung nach § 21 ErbStG: Die im Ausland (hier: Spanien) gezahlte Erbschaftsteuer kann auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, soweit die ausländische Steuer auf im Ausland befindlichem Auslandsvermögen erhoben wurde und die deutsche Steuer den gleichen Erwerb erfasst. Die Anrechnung ist jedoch auf die auf diesen Erwerb entfallende deutsche Steuer begrenzt — eine Erstattung eines Überhangs ist nicht möglich.
Spanien kennt seinerseits eine Anrechnungsregel für Nicht-Residenten in Art. 23 Ley 29/1987: Wenn der Erwerber in einem anderen Staat Erbschaftsteuer auf dieselben Vermögensgegenstände zahlt, kann die niedrigere der beiden Steuern angerechnet werden — jedoch nur auf die in Spanien erhobene Steuer und nur, soweit kein Abkommen besteht. Diese Bestimmung ist in der Praxis eng auszulegen.
Gestaltungsmöglichkeiten
Die Übertragung spanischer Immobilien zu Lebzeiten unterliegt der Schenkungsteuer (ISD, Modalidad Donaciones) nach denselben Tarifen wie die Erbschaftsteuer. In autonomen Gemeinschaften mit großzügigen Nachlässen (Andalusien, Madrid, Kanarische Inseln) kann auch die Schenkung nahezu steuerfrei erfolgen — sofern sowohl Schenker als auch Beschenkter die Voraussetzungen der jeweiligen Gemeinschaft erfüllen.
Wichtig: Im deutschen ErbStG gilt eine Schenkungssteuer-Rückfallregel: Gemäß § 14 ErbStG werden Schenkungen der letzten 10 Jahre zusammengerechnet, wenn innerhalb dieses Zeitraums weitere Erwerbe (auch durch Erbschaft) stattfinden. In Spanien besteht keine entsprechend lange Zusammenrechnungsfrist — die spanische ISD sieht für Schenkungen keinen allgemeinen lookback über 4 Jahre vor. Allerdings können wiederholte Schenkungen an dieselbe Person innerhalb kürzerer Fristen von der AEAT als einheitlicher Erwerb behandelt werden.
Deutsche, die das spanische Sondersteuerregime nach Art. 93 LIRPF (das sogenannte Beckham-Gesetz) in Anspruch nehmen, gelten ertragsteuerlich als Nicht-Residenten — zahlen also eine Pauschalsteuer von 24 % auf spanisches Einkommen und sind von der Vermögensteuerpflicht auf weltweites Vermögen befreit. Für das ISD ergibt sich jedoch keine entsprechende Sonderregel: Beckham-Begünstigte unterliegen beim ISD der beschränkten Steuerpflicht nach nationaler Regelung und können nicht die Begünstigungen autonomer Gemeinschaften in Anspruch nehmen, die an den steuerlichen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinschaft anknüpfen. Dies ist ein bedeutsamer Nachteil des Beckham-Regimes in Nachlassfällen.
Spanische Lebensversicherungen, bei denen Erblasser und Versicherungsnehmer nicht identisch sind (sogenannte seguros de vida mit Drittbegünstigten), unterliegen ebenfalls der ISD — die Versicherungssumme wird zum Nachlassvermögen hinzugerechnet (Art. 9 b) Ley 29/1987). Die ehemals günstige Sonderbehandlung von Lebensversicherungsleistungen an Eheleute (bis zu 9.195,49 € steuerfrei) nach nationaler Regelung ist in vielen Fällen durch autonome Gemeinschaftsregelungen überholt. Segment-B-Versicherungsprodukte — fondsgebundene Lebensversicherungen, die auf spanischem Recht basieren und steuerlich optimiert strukturiert sind — können im Nachlasskontext Planungsvorteile bieten, müssen aber stets im Einklang mit den Anforderungen der AEAT und des deutschen ErbStG gestaltet werden.
Deutsche Staatsangehörige haben gemäß der EU-Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 das Recht, für ihre Rechtsnachfolge das Recht ihres Heimatstaates (Deutschland) zu wählen. Dies gilt auch für in Spanien belegene Immobilien. Die Rechtswahl hat jedoch keine Auswirkung auf die steuerliche Behandlung — Spanien erhebt das ISD unabhängig davon, welches Erbrecht auf die Rechtsnachfolge anwendbar ist.
Empfehlenswert ist in der Regel die Errichtung eines eigenen spanischen Testaments (testamento ante notario) für in Spanien belegene Vermögenswerte, ergänzt zum deutschen Testament. Dies beschleunigt das Nachlassverfahren erheblich und vermeidet teure und zeitaufwendige Legalisierungsverfahren.
Die Einbringung spanischer Immobilien in eine spanische Gesellschaft (SL) kann unter bestimmten Umständen die ISD-Belastung reduzieren, da Unternehmensanteile nicht dem ISD, sondern dem ITPAJD unterliegen — und im Rahmen der Unternehmensnachfolge ggf. die 95 %-Reduktion nach Art. 20 Ley 29/1987 genutzt werden kann. Diese Struktur ist jedoch komplex, mit jährlichen Verwaltungskosten und möglichen Risiken bei der Einstufung als sociedad de mera tenencia de bienes verbunden und sollte nur nach eingehender Beratung gewählt werden.
Verfahren und Fristen
Gemäß Art. 67 des Reglamentos del ISD (Real Decreto 1629/1991) beträgt die Frist für die Einreichung von Erbschaftsteuererklärungen grundsätzlich 6 Monate ab dem Todestag. Diese Frist ist zwingend einzuhalten — Fristversäumnisse führen zu automatischen Zuschlägen.
Eine Fristverlängerung auf 12 Monate kann beantragt werden — der Antrag muss innerhalb der ersten 5 Monate nach dem Tod gestellt werden. Die Verlängerung wird in der Praxis regelmäßig genehmigt, verzinst jedoch den ausstehenden Betrag ab dem Ende der 6-Monatsfrist mit dem gesetzlichen Zinssatz (interés de demora, derzeit 4,0625 % p.a., festgelegt durch das jeweilige Haushaltsgesetz).
Bei Schenkungen (Modelo 651) beträgt die Frist nur 30 Arbeitstage ab der Beurkundung. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Diese kurze Frist wird in der Praxis häufig von deutschen Mandanten versäumt, da die Übertragung einer spanischen Immobilie als Schenkung im Inland (Deutschland) keine vergleichbare sofortige Steuerpflicht auslöst.
Wird die Frist ohne vorherigen Verlängerungsantrag überschritten, gelten die Zuschlagsregelungen der Ley General Tributaria (Art. 27):
Fallstudie
Das folgende Beispiel veranschaulicht die ISD-Berechnung für einen typischen deutschen Mandantenfall — mit und ohne Inanspruchnahme des andalusischen Nachlassprivilegs.
Klaus und Maria Schreiber (beide 68 Jahre, steuerlich ansässig in München) besitzen ein Appartement in Marbella (Andalusien) mit einem valor de referencia catastral von 400.000 €. Auf der Immobilie lastet noch eine Hypothek von 60.000 €. Klaus stirbt — Maria und ihre gemeinsame Tochter (42 Jahre, in Deutschland ansässig) sind Erbinnen zu je 50 %.
Nachlass je Erbin: (400.000 € – 60.000 €) / 2 = 170.000 €
Mit dem andalusischen Nachlass von 99 % (Decreto Legislativo 1/2018):
Das Beispiel zeigt: In Andalusien zahlt ein Ehegatte oder ein Kind in der Praxis nahezu keine ISD — die 99 %-Nachlasskuota macht den nationalen Tarif weitgehend irrelevant. Entscheidend ist jedoch, dass das Wahlrecht als Nicht-Resident aktiv im Rahmen des Modelo 650 ausgeübt wird und der Antrag korrekt gestellt wird. Ein Versäumnis kann zur Anwendung des nationalen Tarifs ohne Gemeinschaftsnachlass führen — mit entsprechend hoher Steuerlast.
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Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Steuergesetze ändern sich häufig und ihre Anwendung hängt von den individuellen Umständen ab. Die angegebenen Steuersätze, Freibeträge und Regelungen der autonomen Gemeinschaften entsprechen dem Stand der Veröffentlichung und können sich ändern. Holen Sie stets spezifische Fachberatung ein, bevor Sie auf der Grundlage dieser Informationen handeln. Jacob Salama — Salama Legal SLP — ist ein eingetragener spanischer Rechtsanwalt (Colegiado nº 11.294, ICAMálaga) und nicht zur deutschen, österreichischen oder schweizerischen Rechtsberatung befugt.